6 dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes abgelegten Prüfungen sind dagegen für die Beurteilung der Frage, ob bereits ein Misserfolg eingetreten ist, unbeachtlich. Im vorliegenden Verfahren ist damit die erwähnte Regelung ohne Belang, hat der Beschwerdeführer doch die als ungenügend bewerteten Prüfungen in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der psychosozialen Medizin» nach dem Eintritt des Verhinderungsgrundes absolviert. Die Ortspräsidentin hätte daher auch am 13. Juli 2001 noch den Unter- oder Abbruch der zu beurteilenden Prüfung anordnen können.