c. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AMV ist der Unter- oder Abbruch einer Prüfung allerdings nur möglich, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass ungenügende Prüfungsteile, die vor dem Eintritt eines Verhinderungsgrundes (insbesondere vor Krankheitsausbruch) absolviert worden sind, weiterhin berücksichtigt werden können. Die nach