Dies ergibt sich vorab daraus, dass er am 13. Juli 2001 einen Arzt aufsuchte und dieser psychische Beschwerden diagnostizierte. Zudem zeigt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 13., 19. und 24. Juli 2002 weitere Prüfungsteile erfolgreich absolvierte, dass sich sein Gesundheitszustand wesentlich gebessert hatte. Es ist nach Auffassung der REKO MAW klar erwiesen, dass der Beschwerdeführer spätestens ab dem 13. Juli 2002 wieder fähig gewesen ist, in eigenverantwortlicher Willensausübung über die Fortsetzung oder den Abbruch der Prüfungen zu entscheiden. Der sinngemäss beantragte Beizug eines psychiatrischen Experten ist unter diesen Umständen nicht erforderlich. c. Gemäss Art.