Den Akten seien keine Anzeichen zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in der Lage gewesen wäre, eigenverantwortlich über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden. Es kann offen bleiben, ob diese Beurteilung, die zwar durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, zutreffend ist. Entscheidend ist nach Auffassung der REKO MAW, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben etwa ab dem 11. Juli 2001 wieder prüfungsfähig gewesen ist und sich daher auch der Tragweite seiner psychischen Probleme bewusst sein musste. Dies ergibt sich vorab daraus, dass er am 13. Juli 2001 einen Arzt aufsuchte und dieser psychische Beschwerden diagnostizierte.