Obwohl es durchaus denkbar ist, dass aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion auch zu diesem Zeitpunkt die Entscheidfähigkeit des Beschwerdeführers noch herabgesetzt war, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Ausmass dieser Einschränkung. Der LA geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2001 «sämtliche Belastungen, verursacht über den Unfall seines Vaters, der Ungewissheit über dessen Überleben/Genesung sowie den Gesundheitszustand seines Bruders, bekannt» waren (…). Den Akten seien keine Anzeichen zu entnehmen, dass er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in der Lage gewesen wäre, eigenverantwortlich über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.