b. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 9. Juli 2001, anlässlich der Prüfung im Fach «Grundlagen der psychosozialen Medizin», noch immer nicht prüfungsfähig und nicht in der Lage gewesen zu sein, die Möglichkeit eines Unter- oder Abbruchs der Prüfung zu erkennen. Obwohl es durchaus denkbar ist, dass aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion auch zu diesem Zeitpunkt die Entscheidfähigkeit des Beschwerdeführers noch herabgesetzt war, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Ausmass dieser Einschränkung.