Auch wenn sich dieses ärztliche Zeugnis nicht zur Frage äussert, ob es dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 überhaupt möglich gewesen wäre, in eigenverantwortlicher Weise darüber zu entscheiden, ob er die Prüfung antreten soll, kann diese Frage zugunsten des Beschwerdeführers nach Auffassung der REKO MAW bejaht werden. Der psychische Zustand des Beschwerdeführers dürfte aufgrund der traumatischen Erlebnisse derart schwer beeinträchtigt gewesen sein, dass er die Möglichkeit einer Benachrichtigung der Ortspräsidentin (oder der Prüfenden) nicht in Betracht gezogen hat. b.