, hielt im erwähnten Zeugnis fest, sein Patient habe sich anlässlich der Prüfung vom 4. Juli 2001 in seiner gewohnten Konzentrations- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt gefühlt. Auch wenn sich dieses ärztliche Zeugnis nicht zur Frage äussert, ob es dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 überhaupt möglich gewesen wäre, in eigenverantwortlicher Weise darüber zu entscheiden, ob er die Prüfung antreten soll, kann diese Frage zugunsten des Beschwerdeführers nach Auffassung der REKO MAW bejaht werden.