Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, dass er sich in der Nacht vor der erwähnten Prüfung um seinen Bruder gekümmert hat. Es ist durchaus nachzuvollziehen, dass diese aussergewöhnlichen Belastungen das psychische und allenfalls auch körperliche Befinden des Beschwerdeführers und damit auch die Prüfungsfähigkeit schwerwiegend beeinträchtigt haben. Dem (zweiten) ärztlichen Zeugnis von Herrn Dr. med. X. vom 4. September 2001 ist denn auch zu entnehmen, dass die Nachricht vom Unfall seines Vaters beim Beschwerdeführer einen schweren psychischen