Die REKO MAW erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2001, kurz vor seiner Prüfung im Fach «allgemeine Pathologie», von einem schweren Verkehrsunfall seines Vaters Kenntnis erhielt und über dessen Schicksal im Ungewissen war. Belegt ist zudem, dass er tags zuvor vom Hausarzt seines Bruders aufgefordert worden war, diesem im Zusammenhang mit einer psychischen Krisensituation beizustehen. Auch ist den Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, dass er sich in der Nacht vor der erwähnten Prüfung um seinen Bruder gekümmert hat.