Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren erst nach Eröffnung der Prüfungsresultate, nachdem er von seinem Misserfolg Kenntnis erhielt, auf gesundheitliche Probleme berufen. Die Meldung des Verhinderungsgrundes erfolgte damit ohne Zweifel verspätet (nicht unverzüglich), so dass zu prüfen ist, ob die nachträgliche Berücksichtigung der geltend gemachten Erkrankung ausnahmsweise möglich ist. 4.a. Die REKO MAW erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2001, kurz vor seiner Prüfung im Fach «allgemeine Pathologie», von einem schweren Verkehrsunfall seines Vaters Kenntnis erhielt und über dessen Schicksal im Ungewissen war.