Der Beschwerdeführer hat gemäss den unwidersprochenen Angaben des LA hievon denn auch bereits im Jahre 2000 Gebrauch gemacht und wegen einer Erkrankung den ersten Teil der Schlussprüfung abgebrochen. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun geltend macht, erst nachträglich von dieser Möglichkeit erfahren, bzw. wegen sprachlicher Schwierigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig verstanden zu haben. e. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren erst nach Eröffnung der Prüfungsresultate, nachdem er von seinem Misserfolg Kenntnis erhielt, auf gesundheitliche Probleme berufen.