unverzüglich nach Krankheitsausbruch melden müssen. d. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit (insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren. Wie der LA zu Recht betont, wurde der Beschwerdeführer - wie alle andern Kandidaten - ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Unter- oder Abbruchs der Prüfungen hingewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den unwidersprochenen Angaben des LA hievon denn auch bereits im Jahre 2000 Gebrauch gemacht und wegen einer Erkrankung den ersten Teil der Schlussprüfung abgebrochen.