c. Tritt während der Prüfungen eine Besserung der gesundheitlichen Situation ein, die es dem Kandidaten wieder möglich macht, seinen Entscheid über den Unter-, bzw. Abbruch oder die Fortsetzung der Prüfungen in freiem Willen zu fällen, so hat der Kandidat nachträglich seine krankheitsbedingte Verhinderung zu melden. Diese Meldung hat sofort nach Wegfall des Verhinderungsgrundes, noch vor Eröffnung der Prüfungsresultate zu erfolgen, da ansonsten eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber jenen Kandidaten droht, deren Fähigkeit eigenverantwortlicher Willensausübung infolge der Krankheit nicht beeinträchtigt ist und die daher ihre Verhinderung