- der Arzt eine schwere, plötzliche Erkrankung feststellte, die zwingend zum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein Kausalzusammenhang zwischen Krankheitsausbruch und Versagen in der Prüfung, - das Versagen im fraglichen Prüfungsteil kausal für das Bestehen oder Nichtbestehen der Gesamtprüfung war (vgl. VPB 59.15, VPB 44.128). c. Tritt während der Prüfungen eine Besserung der gesundheitlichen Situation ein, die es dem Kandidaten wieder möglich macht, seinen Entscheid über den Unter-, bzw. Abbruch oder die Fortsetzung der Prüfungen in freiem Willen zu fällen, so hat der Kandidat nachträglich seine krankheitsbedingte Verhinderung zu melden.