- bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen Probleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln (vgl. unveröffentlichter Entscheid des LA vom 18. Juni 1997 i.S. R.D.M., S. 2). Nach ständiger Praxis setzt die ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet geltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe denn auch voraus, dass kumulativ - der Krankheitsausbruch ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst während des Examens erfolgte, - während des Examens keine offensichtlichen Symptome gegeben waren, - der Kandidat unmittelbar nach dem Examen den Arzt aufsuchte,