Erfolgt die Meldung verspätet und sind die Leistungen ungenügend, so gilt die Prüfung in der Regel als nicht bestanden (vgl. etwa VPB 45.43, VPB 43.27, VPB 42.99). Die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen Erkrankung kommt nur dann in Frage, wenn der Kandidat aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen - insbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte - seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt einen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu fällen, oder