41 Abs. 1 AMV hat ein Kandidat, der wegen Erkrankung verhindert ist, eine Prüfung anzutreten, dies dem Ortspräsidenten unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise muss auch ein Kandidat, der während einer Prüfung erkrankt, dies gemäss Art. 42 Abs. 1 AMV unverzüglich dem Ortspräsidenten melden, damit dieser über den Unter- oder Abbruch der Prüfung entscheiden kann. Erfolgt die Meldung verspätet und sind die Leistungen ungenügend, so gilt die Prüfung in der Regel als nicht bestanden (vgl. etwa VPB 45.43, VPB 43.27, VPB 42.99).