20 Abs. 1 FMPG (in seiner heute geltenden Fassung) ist die REKO MAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Medizinalprüfungen. Da das FMPG keine Übergangsbestimmungen enthält, die sich mit der Frage der intertemporalen Anwendung von Verfahrensrecht befassen würden, und da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung neue Verfahrensvorschriften mangels abweichender Übergangsbestimmungen mit dem Inkrafttreten sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, ist seit dem 1. Juni 2002 die REKO MAW zur Behandlung und Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. BGE 120 Ia 101 ff. E. 1b