Am 1. Juni 2002 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11) in Kraft getreten (vgl. Ziff. I.3 des Bundesgesetzes zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 8. Oktober 1999, AS 2002 701). Gemäss Art. 20 Abs. 1 FMPG (in seiner heute geltenden Fassung) ist die REKO MAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Bundesbehörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Medizinalprüfungen.