Diese Anträge begründete er im Wesentlichen damit, dass er anlässlich der Prüfungen in diesen Fächern aus gesundheitlichen Gründen nicht prüfungsfähig gewesen sei. Aus den Erwägungen: 1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid des LA, mit dem die Beschwerde gegen eine Prüfungsverfügung der Ortspräsidentin Humanmedizin, (…), abgewiesen worden ist. Vorab ist zu prüfen, ob auf diese Beschwerde eingetreten werden kann. a. Am 1. Juni 2002 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11) in Kraft getreten (vgl. Ziff.