Bei der Beurteilung, ob ein Misserfolg im Sinne von Art. 42 Abs. 2 AMV bereits feststeht und daher ein Unter- oder Abbruch der Prüfung ausgeschlossen wäre, sind jene Prüfungsteile unbeachtlich, welche während des Bestehens eines Verhinderungsgrundes abgelegt worden sind (E. 4c).