nicht bestanden (E. 3b). - Die nachträgliche Meldung eines Verhinderungsgrundes ist ausnahmsweise dann beachtlich, wenn die Kandidatin oder der Kandidat aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, den Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen (E. 3b). - Wenn die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit zur eigenverantwortlichen Willensausübung während der Prüfung wieder erlangt, so ist der Verhinderungsgrund nachträglich unverzüglich zu melden und der Unter- oder Abbruch der Prüfung zu beantragen (E. 3c). - Bei der Beurteilung, ob ein Misserfolg im Sinne von Art.