1 Medizinalprüfungen. Meldung eines Verhinderungsgrundes. Art. 20 Abs. 1 FMPG. Art. 41 Abs. 1, Art. 42 Abs. 1, Art. 42 Abs. 2 und Art. 46 AMV. - Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen ist seit dem 1. Juni 2002 die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung zuständig (E. 1a). - Ein Verhinderungsgrund, der die Prüfungsfähigkeit nach Ansicht der Kandidatin oder des Kandidaten aufhebt, ist unverzüglich zu melden. Erfolgt die Meldung verspätet, insbesondere erst nach Eröffnung der ungenügenden Prüfungsresultate, so gilt die Prüfung in der Regel als