{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-67-30--_2002-08-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005960.pdf?ID=150005960", "Checksum": "fdc19d77e35a3591c1f772cd5e0c54f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "dcb1635a34cec19d8445fa6b3c09dfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r\n\n 5\nSchock ausgelöst habe (Diagnose akute posttraumatische Belastungsreaktion).\nHerr Dr. X., der den Beschwerdeführer allerdings erst am 13. Juli 2001\nuntersuchte, hielt im erwähnten Zeugnis fest, sein Patient habe sich anlässlich\nder Prüfung vom 4. Juli 2001 in seiner gewohnten Konzentrations- und\nLeistungsfähigkeit eingeschränkt gefühlt.\nAuch wenn sich dieses ärztliche Zeugnis nicht zur Frage äussert, ob es\ndem Beschwerdeführer am 4. Juli 2001 überhaupt möglich gewesen\nwäre, in eigenverantwortlicher Weise darüber zu entscheiden, ob er die\nPrüfung antreten soll, kann diese Frage zugunsten des Beschwerdeführers\nnach Auffassung der REKO MAW bejaht werden. Der psychische Zustand\ndes Beschwerdeführers dürfte aufgrund der traumatischen Erlebnisse\nderart schwer beeinträchtigt gewesen sein, dass er die Möglichkeit einer\nBenachrichtigung der Ortspräsidentin (oder der Prüfenden) nicht in Betracht\ngezogen hat.\nb. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, am 9. Juli 2001, anlässlich\nder Prüfung im Fach «Grundlagen der psychosozialen Medizin», noch immer\nnicht prüfungsfähig und nicht in der Lage gewesen zu sein, die Möglichkeit\neines Unter- oder Abbruchs der Prüfung zu erkennen. Obwohl es durchaus\ndenkbar ist, dass aufgrund der posttraumatischen Belastungsreaktion auch\nzu diesem Zeitpunkt die Entscheidfähigkeit des Beschwerdeführers noch\nherabgesetzt war, ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf das Ausmass\ndieser Einschränkung.\nDer LA geht davon aus, dass dem Beschwerdeführer am 9. Juli 2001 «sämtliche\nBelastungen, verursacht über den Unfall seines Vaters, der Ungewissheit\nüber dessen Überleben/Genesung sowie den Gesundheitszustand seines\nBruders, bekannt» waren (…). Den Akten seien keine Anzeichen zu entnehmen,\ndass er zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht in der Lage gewesen wäre,\neigenverantwortlich über die Fortsetzung der Prüfung zu entscheiden.\nEs kann offen bleiben, ob diese Beurteilung, die zwar durchaus der\nallgemeinen Lebenserfahrung entspricht, zutreffend ist. Entscheidend ist\nnach Auffassung der REKO MAW, dass der Beschwerdeführer nach eigenen\nAngaben etwa ab dem 11. Juli 2001 wieder prüfungsfähig gewesen ist und\nsich daher auch der Tragweite seiner psychischen Probleme bewusst sein\nmusste. Dies ergibt sich vorab daraus, dass er am 13. Juli 2001 einen Arzt\naufsuchte und dieser psychische Beschwerden diagnostizierte. Zudem zeigt\ndie Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 13., 19. und 24. Juli 2002 weitere\nPrüfungsteile erfolgreich absolvierte, dass sich sein Gesundheitszustand\nwesentlich gebessert hatte.\nEs ist nach Auffassung der REKO MAW klar erwiesen, dass der\nBeschwerdeführer spätestens ab dem 13. Juli 2002 wieder fähig gewesen\nist, in eigenverantwortlicher Willensausübung über die Fortsetzung oder den\nAbbruch der Prüfungen zu entscheiden. Der sinngemäss beantragte Beizug\neines psychiatrischen Experten ist unter diesen Umständen nicht erforderlich.\nc. Gemäss Art. 42 Abs. 2 AMV ist der Unter- oder Abbruch einer Prüfung\nallerdings nur möglich, sofern nicht bereits ein Misserfolg feststeht. Diese\nBestimmung soll sicherstellen, dass ungenügende Prüfungsteile, die vor dem\nEintritt eines Verhinderungsgrundes (insbesondere vor Krankheitsausbruch)\nabsolviert worden sind, weiterhin berücksichtigt werden können. Die nach\n\n6\ndem Eintritt eines Verhinderungsgrundes abgelegten Prüfungen sind dagegen\nfür die Beurteilung der Frage, ob bereits ein Misserfolg eingetreten ist,\nunbeachtlich. Im vorliegenden Verfahren ist damit die erwähnte Regelung\nohne Belang, hat der Beschwerdeführer doch die als ungenügend bewerteten\nPrüfungen in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der\npsychosozialen Medizin» nach dem Eintritt des Verhinderungsgrundes\nabsolviert. Die Ortspräsidentin hätte daher auch am 13. Juli 2001 noch den\nUnter- oder Abbruch der zu beurteilenden Prüfung anordnen können.\nd. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, nach Wegfall des\nVerhinderungsgrundes, spätestens also am 13. Juli 2001, unverzüglich die\nOrtspräsidentin über seine gesundheitlichen Probleme zu informieren\n(Art. 42 Abs. 1 AMV) und den Unter- oder Abbruch der Prüfung zu beantragen.\nEr hat von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch gemacht und sich in\nfreiem Willen dafür entschieden, die Prüfung fortzusetzen. Die Folgen dieses\nEntscheides hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen.\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer es\nunterlassen hat, rechtzeitig seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit\ngeltend zu machen. Der LA hat daher zu Recht die Beschwerde gegen den\nEntscheid der Ortspräsidentin Humanmedizin, (…), abgewiesen und die\nvorliegende Verwaltungsbeschwerde ist ebenfalls abzuweisen.\n(…)\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 67.30 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 27. August 2002 i.S. A.K. [MAW 02.001]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2003\nAnnée\nAnno\n\nBand 67\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 005 960\n\n"}