{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-67-30--_2002-08-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005960.pdf?ID=150005960", "Checksum": "fdc19d77e35a3591c1f772cd5e0c54f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "dcb1635a34cec19d8445fa6b3c09dfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r\n\n 4\n- der Arzt eine schwere, plötzliche Erkrankung feststellte, die zwingend\nzum Schluss führt, trotz fehlender offensichtlicher Symptome bestehe ein\nKausalzusammenhang zwischen Krankheitsausbruch und Versagen in der\nPrüfung,\n- das Versagen im fraglichen Prüfungsteil kausal für das Bestehen oder\nNichtbestehen der Gesamtprüfung war (vgl. VPB 59.15, VPB 44.128).\nc. Tritt während der Prüfungen eine Besserung der gesundheitlichen Situation\nein, die es dem Kandidaten wieder möglich macht, seinen Entscheid über\nden Unter-, bzw. Abbruch oder die Fortsetzung der Prüfungen in freiem\nWillen zu fällen, so hat der Kandidat nachträglich seine krankheitsbedingte\nVerhinderung zu melden. Diese Meldung hat sofort nach Wegfall des\nVerhinderungsgrundes, noch vor Eröffnung der Prüfungsresultate zu\nerfolgen, da ansonsten eine ungerechtfertigte Bevorzugung gegenüber jenen\nKandidaten droht, deren Fähigkeit eigenverantwortlicher Willensausübung\ninfolge der Krankheit nicht beeinträchtigt ist und die daher ihre Verhinderung\nunverzüglich nach Krankheitsausbruch melden müssen.\nd. Es kann davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die\ngesetzlichen Bestimmungen über das Verhalten bei Prüfungsunfähigkeit\n(insbesondere bei Krankheit) ausreichend bekannt waren. Wie der LA zu\nRecht betont, wurde der Beschwerdeführer - wie alle andern Kandidaten -\nausdrücklich auf die Möglichkeit eines Unter- oder Abbruchs der Prüfungen\nhingewiesen. Der Beschwerdeführer hat gemäss den unwidersprochenen\nAngaben des LA hievon denn auch bereits im Jahre 2000 Gebrauch gemacht\nund wegen einer Erkrankung den ersten Teil der Schlussprüfung abgebrochen.\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer nun geltend macht,\nerst nachträglich von dieser Möglichkeit erfahren, bzw. wegen sprachlicher\nSchwierigkeiten die gesetzlichen Bestimmungen nicht richtig verstanden zu\nhaben.\ne. Der Beschwerdeführer hat sich im vorliegenden Verfahren erst nach\nEröffnung der Prüfungsresultate, nachdem er von seinem Misserfolg\nKenntnis erhielt, auf gesundheitliche Probleme berufen. Die Meldung\ndes Verhinderungsgrundes erfolgte damit ohne Zweifel verspätet (nicht\nunverzüglich), so dass zu prüfen ist, ob die nachträgliche Berücksichtigung der\ngeltend gemachten Erkrankung ausnahmsweise möglich ist.\n4.a. Die REKO MAW erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer\nam 4. Juli 2001, kurz vor seiner Prüfung im Fach «allgemeine Pathologie»,\nvon einem schweren Verkehrsunfall seines Vaters Kenntnis erhielt und\nüber dessen Schicksal im Ungewissen war. Belegt ist zudem, dass er tags\nzuvor vom Hausarzt seines Bruders aufgefordert worden war, diesem im\nZusammenhang mit einer psychischen Krisensituation beizustehen. Auch ist\nden Ausführungen des Beschwerdeführers Glauben zu schenken, dass er sich\nin der Nacht vor der erwähnten Prüfung um seinen Bruder gekümmert hat.\nEs ist durchaus nachzuvollziehen, dass diese aussergewöhnlichen\nBelastungen das psychische und allenfalls auch körperliche Befinden des\nBeschwerdeführers und damit auch die Prüfungsfähigkeit schwerwiegend\nbeeinträchtigt haben. Dem (zweiten) ärztlichen Zeugnis von Herrn Dr. med.\nX. vom 4. September 2001 ist denn auch zu entnehmen, dass die Nachricht\nvom Unfall seines Vaters beim Beschwerdeführer einen schweren psychischen\n\n"}