{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2002-08-27", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-67-30--_2002-08-27.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150005960.pdf?ID=150005960", "Checksum": "fdc19d77e35a3591c1f772cd5e0c54f6"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 67.30 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 27.08.2002 JAAC 67.30 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:23:22", "Checksum": "dcb1635a34cec19d8445fa6b3c09dfa4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 27.08.2002 JAAC 67.30 \r\n\nZusammenfassung des Sachverhalts:\nDer Beschwerdeführer hat anlässlich des ersten Teils der Schlussprüfungen\nfür Ärzte, Session 2001 in (…), einen Misserfolg erlitten. Nachdem der Leitende\nAusschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen (im Folgenden:\nLA) eine Beschwerde gegen dieses Prüfungsresultat abgewiesen hatte,\ngelangte er mit Beschwerde an die Eidgenössische Rekurskommission für\nmedizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) und beantragte, die\nBeurteilung in den Fächern «allgemeine Pathologie» und «Grundlagen der\npsychosozialen Medizin» sei aufzuheben und es sei ihm die Wiederholung der\nPrüfung in diesen Fächern zu ermöglichen. Diese Anträge begründete er im\nWesentlichen damit, dass er anlässlich der Prüfungen in diesen Fächern aus\ngesundheitlichen Gründen nicht prüfungsfähig gewesen sei.\nAus den Erwägungen:\n1. Zu beurteilen ist die Verwaltungsbeschwerde gegen einen Entscheid des LA,\nmit dem die Beschwerde gegen eine Prüfungsverfügung der Ortspräsidentin\nHumanmedizin, (…), abgewiesen worden ist. Vorab ist zu prüfen, ob auf diese\nBeschwerde eingetreten werden kann.\na. Am 1. Juni 2002 sind die revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes\nvom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals\nin der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG, SR 811.11) in Kraft\ngetreten (vgl. Ziff. I.3 des Bundesgesetzes zum Abkommen zwischen der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen\nGemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit\nvom 8. Oktober 1999, AS 2002 701).\nGemäss Art. 20 Abs. 1 FMPG (in seiner heute geltenden Fassung) ist die REKO\nMAW zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von\nBundesbehörden im Zusammenhang mit eidgenössischen Medizinalprüfungen.\nDa das FMPG keine Übergangsbestimmungen enthält, die sich mit der\nFrage der intertemporalen Anwendung von Verfahrensrecht befassen\nwürden, und da nach herrschender Lehre und Rechtsprechung neue\nVerfahrensvorschriften mangels abweichender Übergangsbestimmungen\nmit dem Inkrafttreten sofort und in vollem Umfang anwendbar sind, ist\nseit dem 1. Juni 2002 die REKO MAW zur Behandlung und Beurteilung der\nvorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. BGE 120 Ia 101 ff. E. 1b in fine;\nKranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Verwaltungspraxis\n[RKUV] 1998 KV 37 S. 315 ff. E. 3b; A. Kölz/I. Häner, Verwaltungsverfahren\n\n3\nund Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 29; R. A.\nRhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,\nErgänzungsband, Basel 1990, S. 45).\nHieran vermag nichts zu ändern, dass gemäss Art. 46 der Allgemeinen\nMedizinprüfungsverordnung vom 19. November 1980 (AMV, SR 811.112.1)\ngegen Verfügungen oder Beschwerdeentscheide des LA beim zuständigen\nDepartement (Eidgenössisches Departement des Innern [EDI]) Beschwerde\ngeführt werden kann. Diese Verordnungsbestimmung steht im Widerspruch\nzu den neuen gesetzlichen Vorschriften (Art. 20 Abs. 1 FMPG) und ist daher\nnicht mehr anwendbar (materielle Aufhebung, vgl. etwa M. Imboden/R. A.\nRhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I, 5. Aufl., Basel und\nStuttgart 1976, S. 92).\n(…)\n3.a. Im vorliegenden Verfahren ist umstritten, ob die Beurteilung der\nLeistungen des Beschwerdeführers in den Fächern «allgemeine Pathologie»\nund «Grundlagen der psychosozialen Medizin» anlässlich des ersten Teils\nder Schlussprüfungen für Ärzte, Session 2001 in (…), deshalb aufzuheben\nund der Beschwerdeführer zur Wiederholung der Prüfung in diesen Fächern\nzuzulassen sei, weil er während dieser Prüfungen infolge gesundheitlicher\nProbleme nicht prüfungsfähig gewesen sein soll.\nb. Gemäss Art. 41 Abs. 1 AMV hat ein Kandidat, der wegen Erkrankung\nverhindert ist, eine Prüfung anzutreten, dies dem Ortspräsidenten\nunverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise muss auch ein Kandidat, der\nwährend einer Prüfung erkrankt, dies gemäss Art. 42 Abs. 1 AMV unverzüglich\ndem Ortspräsidenten melden, damit dieser über den Unter- oder Abbruch der\nPrüfung entscheiden kann.\nErfolgt die Meldung verspätet und sind die Leistungen ungenügend, so gilt\ndie Prüfung in der Regel als nicht bestanden (vgl. etwa VPB 45.43, VPB 43.27,\nVPB 42.99). Die nachträgliche Aufhebung von Prüfungsresultaten wegen\nErkrankung kommt nur dann in Frage, wenn der Kandidat aus objektiver Sicht\nund unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, seinen Verhinderungsgrund\nin eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen -\ninsbesondere dann, wenn ihm zu gegebener Zeit die Fähigkeit fehlte\n- seine gesundheitliche Situation genügend zu überblicken, um überhaupt\neinen Entscheid über den Antritt oder die Weiterführung einer Prüfung zu\nfällen, oder\n- bei einem zwar bestehenden Bewusstsein über die gesundheitlichen\nProbleme entsprechend seiner Einsicht zu handeln (vgl. unveröffentlichter\nEntscheid des LA vom 18. Juni 1997 i.S. R.D.M., S. 2).\nNach ständiger Praxis setzt die ausnahmsweise Berücksichtigung verspätet\ngeltend gemachter gesundheitlicher Verhinderungsgründe denn auch voraus,\ndass kumulativ\n- der Krankheitsausbruch ohne vorherige signifikante Anzeichen oder erst\nwährend des Examens erfolgte,\n- während des Examens keine offensichtlichen Symptome gegeben waren,\n- der Kandidat unmittelbar nach dem Examen den Arzt aufsuchte,\n\n"}