Die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Nr. 6508 konkretisiert die Verpflichtungen in diesem Bereich. Die Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften stellt gemäss Gesetz und Verordnung eine allgemeine Pflicht der Betriebe dar und kann insofern keine besondere bzw. automatische Prämienreduktion nach sich ziehen. Hingegen kann die Missachtung dieser Vorschriften (z. B. durch die Verwendung von gefährlichen Maschinen) eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92 Abs. 3 UVG - unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen Einreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG - nach sich ziehen (vgl. Urteil der