Der Arbeitgeber ist laut Art. 82 Abs. l UVG verpflichtet, alle Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, zur Unfallverhütung zu treffen (vgl. BGE 112 V 316 E. 5b). Art. 11a ff. der Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR 832.30) sieht insbesondere die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Beizug von Arbeitsärztinnen und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit vor. Die Richtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) Nr. 6508 konkretisiert die Verpflichtungen in diesem Bereich.