110 UVV) wie auch der Deckung aller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen (Art. 90 Abs. 2 UVG). Die Rückstellungen entsprechen somit in keiner Weise einem vom Betrieb «geäufneten Guthaben», sondern sind Teil des Versicherungsaufwands. Weiter ist zu bemerken, dass es in einem Versicherungssystem immer Betriebe gibt, welche Prämien bezahlen, ohne dass sie Leistungen beziehen. Dies ist geradezu Ausdruck des Prinzips Versicherung und gilt auch in der obligatorischen Unfallversicherung (vgl. Johannes Frölicher, Aspekte der Solidarität in der Unfallversicherung, in Soziale Sicherheit [CHSS] 2/1999, S. 79).