Es verwies in diesem Zusammenhang auf Art. 113 Abs. 2 UVV, wonach Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in der Regel die Versetzung des fehlbaren Betriebs in eine Stufe mit einem um mindestens 20% höheren Prämiensatz zur Folge haben. Die Sanktion greift ungeachtet der Schwere des Verstosses. Das EVG habe diese Ordnung als mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Willkürverbot vereinbar bezeichnet (s. ebenda mit Hinweis auf BGE 116 V 263 ff. E. 4b und c). Im durch das EVG entschiedenen Fall wurde im neuen Prämienjahr die Lohnsumme des Betriebs mit zusätzlichen 1,38% belastet.