Dies trägt zwar der Tatsache nicht Rechnung, dass mit steigenden Stufen im Tarif die Prämien überproportional ansteigen. Ob eine Neueinreihung vier Stufen höher in jedem Fall verhältnismässig ist, erscheint somit fraglich (vgl. Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, U 240/03, E. 6 [= RKUV 2004 U 525]). Das EVG hat in seiner Rechtsprechung bereits eine Erhöhung des Nettoprämiensatzes um rund 20% (von 6,79% auf 8,17%) als zulässig erkannt (vgl. Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, U 240/03, E. 6.3 [= RKUV 2004 U 525]). Es verwies in diesem Zusammenhang auf Art.