Das Gesetz setzt keine obere Schranke fest für die Erhöhung der Prämie in der Berufsunfallversicherung. Aufgrund von Art. 92 Abs. 7 UVG hätte der Bundesrat unzweifelhaft die Kompetenz zum Erlass einer entsprechenden Regelung. Von dieser Möglichkeit hat der Verordnungsgeber indessen keinen Gebrauch gemacht. Nach dem Tarif der SUVA ist eine jährliche Änderung in der Einreihung um maximal vier Stufen nach oben (wie auch nach unten) zulässig. Dies trägt zwar der Tatsache nicht Rechnung, dass mit steigenden Stufen im Tarif die Prämien überproportional ansteigen.