Da die Legalität des Prämienbemessungssystems wie auch dessen Einführung für Nichtverbandsmitglieder nicht zu kritisieren ist (vgl. zuvor E. 7-8 sowie 10), ist diese Rüge im Lichte einer allfälligen Unverhältnismässigkeit zu prüfen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit besagt, dass eine verwaltungsrechtliche Massnahme zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet sein muss, nicht über das hiezu Erforderliche hinausgeht und dass zwischen Zweck und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 129 V 271 E. 4.1.2, BGE 128 II 297 E. 5.1, je mit Hinweisen; vgl. Art. 36 Abs. 3 BV). Das Gesetz setzt keine obere Schranke fest für die Erhöhung der Prämie in der Berufsunfallversicherung.