Da das BMS 03 in dieser Hinsicht Verbesserungen gegenüber dem vorbestehenden BMS 95 mit sich bringt (s. zuvor E. 7), muss sich die Beschwerdeführerin auch diesem neuen System aus Gründen der rechtsgleichen Anwendung unterziehen. Zudem widerspricht sich die Beschwerdeführerin insoweit in ihrer Argumentation, als sie einerseits nicht zufrieden ist mit ihrer Einreihung unter dem Basisprämiensatz und eine noch tiefere Einreihung verlangt, sich aber andererseits darauf beruft, dass ihre eigenen Risikoerfahrungen keine signifikante (und somit mehr als zufällige) Abweichung von der Durchschnittsprämie rechtfertigen.