Es ist nun aber gerade die Aufgabe eines Tarifsystems, das Ausmass dieser Abweichung von der Basisprämie anhand von Grössen zu ermitteln, die eine gewisse Aussagekraft haben. Da das BMS 03 in dieser Hinsicht Verbesserungen gegenüber dem vorbestehenden BMS 95 mit sich bringt (s. zuvor E. 7), muss sich die Beschwerdeführerin auch diesem neuen System aus Gründen der rechtsgleichen Anwendung unterziehen.