Dieses Vorgehen ist durchaus zulässig, erweist sich doch, wie oben ausgeführt, das System als solches als mit den gesetzlichen Anforderung grundsätzlich vereinbar. 9. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sich eine Prämienerhöhung nicht rechtfertige, da die von ihr verursachten Kosten und mithin ihr Risiko gesunken sei. Es ist festzuhalten, dass ein neues Prämienbemessungssystem unter Umständen mit einer Prämienerhöhung einhergehen kann. Da mit einem Wechsel der Bemessungsfaktoren das Risiko anders berechnet wird, ist auch ein direkter Vergleich mit dem Prämiensatz der vorangehenden Jahre nicht möglich.