In allgemeiner Art und Weise kann gesagt werden, dass das Gesetz und die Verfassung die Einführung eines Prämienbemessungssystems, in welchem die Risikoerfahrungen der einzelnen Betriebe mit berücksichtigt werden, nicht verunmöglichen, wenn der Grundsatz der Solidarität und das Versicherungsprinzip berücksichtigt werden. Dies ist im vorliegenden Tarif grundsätzlich der Fall, da das Risiko immer noch durch ein Kollektiv getragen wird. Dass nun aber Betriebe innerhalb der gleichen Risikogemeinschaft unterschiedliche Prämien bezahlen, rechtfertigt sich dadurch, dass im Gesetz die Unterscheidung nach der Risikogerechtigkeit explizite vorgesehen ist (Art. 92 Abs. 2 UVG).