1 unter «vermutete Renten»). Im vorliegenden Fall ist diese Regel allerdings nicht von Bedeutung, da keine vermuteten Renten bestehen (vgl. auch nachfolgend Bst. cc). In zeitlicher Hinsicht ist für die Bemessung der massgebenden Kosten das Unfalljahr massgebend und nicht das Jahr, in welchem die Kosten anfallen (wie im BMS 95). Das bedeutet, dass alle in einem Fall entstehenden Kosten dem Jahr, in dem sich der Unfall ereignet hat, angerechnet werden, auch wenn sie erst in nachfolgenden Jahren effektiv anfallen. Im Unterschied zum bisherigen BMS 95 ist die Anzahl Unfälle grundsätzlich kein Bemessungsfaktor mehr.