Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Danach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getragen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). Weiterhin ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d S. 199 ff.), sollen doch die Prämien nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen verbraucht werden. d. Diese Grundsätze können sich widersprechen. So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einander entgegengesetzt.