8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101) und jenes der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl. RKUV 1998 Nr. U 294 E. 1c S. 228). Lässt sich also für eine Betriebsart oder einen Betrieb ein unterschiedliches Risiko feststellen, so rechtfertigt dieser Unterschied, diese Betriebsart verschieden als andere Betriebsarten zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leistungen bzw. Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit Hinweisen). c. Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität.