b. Ein Prämientarif hat ebenfalls das verfassungsmässig garantierte Prinzip der Gleichbehandlung zu beachten (BGE 121 II 198 E. 4). Gemäss ständiger Rechtsprechung verstösst eine Bestimmung dann gegen die Bundesverfassung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt oder der keine wesentliche Tatsache zu Grunde liegt. Gleiches gilt, wenn die Regelung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 127 I 185 E. 5, BGE 125 I 1 E. 2b/aa, BGE 125 I 166 E. 2a, BGE 125 V 221 E. 3b).