Im Übrigen enthält das Gesetz das Prinzip der Gegenseitigkeit (Art. 61 Abs. 2 UVG). Dieses verlangt einerseits, dass der Unfallversicherer keine Gewinne aus dem Versicherungsgeschäft erzielt und ist mit einem Gewinnausschüttungsverbot verbunden. Andererseits bedeutet es, dass der Versicherer finanziell autonom sein soll (BGE 108 V 256 E. 3a; SVR 1996 KV Nr. 68 E. 8a S. 209; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, Bern 1985, S. 45 f.). b. Ein Prämientarif hat ebenfalls das verfassungsmässig garantierte Prinzip der Gleichbehandlung zu beachten (BGE 121 II 198 E. 4).