5 Die Betriebe oder Betriebsteile sind also nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prämientarifs einzuteilen. Eine risikogerechte Prämie bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien, tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind (VPB 61.23A_I E. 4b S. 199 ff.). Die Prämien sind so festzusetzen, dass die Kosten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprämien bestritten werden können (Art. 92 Abs. 2 in fine UVG, Art. 113 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV], SR 832.202). Im Übrigen enthält das Gesetz das Prinzip der Gegenseitigkeit (Art.