Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des anwendbaren Tarifs zulassen. Er weicht andererseits insoweit von den Weisungen ab, als sie mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nicht vereinbar sind (BGE 127 V 57 E. 3a, BGE 126 V 421 E. 3a, BGE 125 V 377 E. 1c, je mit Hinweisen; vgl. auch Ueli Kieser, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 27 ff.). c. Die Rekurskommission überprüft ansonsten den angefochtenen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.