- an die Mitarbeitenden der Versicherung und entfalten insofern keine direkte externe Wirkung, können jedoch durchaus mittelbar gegen aussen wirken. Entgegen den Satzungen sind sie aufgrund dieser nur indirekten Drittwirkung im Prinzip nicht publikationspflichtig - das bedeutet andererseits keinesfalls, dass die Einsicht in diese Unterlagen von der Versicherung generell verweigert werden darf (vgl. auch VPB 62.59 S. 548 ff. und BGE 125 II 473 E. 4). Indes sind aber Weisungen für den Richter auch nicht verbindlich: Er soll sie bei seiner Entscheidung mit berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung des anwendbaren Tarifs zulassen.