Hierbei darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass ein Tarif ein ganzes System von Regelungen darstellt, welches verschiedene Interessen berücksichtigt und für den einzelnen Bürger manchmal schwer zugänglich ist (BGE 116 V 130 E. 2a mit Hinweisen). Der Unfallversicherer hat beim Erlass von Tarifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung widersprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen, weshalb ihm ein weiter Ermessensspielraum zugestanden werden muss (Urteil des EVG vom 2. Juni 2004, U 240/03 [= Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur Krankenund Unfallversicherung, RKUV 2004 Nr. U 525], E. 3.2.2; BGE 126 V 344 E. 4a, BGE 125 V 101 E. 3c; vgl. auch RKUV 1998 Nr.