Die Überprüfungsbefugnis der Rekurskommission besteht einerseits darin, die richtige Anwendung des Tarifs zu kontrollieren, andererseits kann die Rekurskommission - im Rahmen der konkreten Normenkontrolle - die der Verfügung zu Grunde liegenden Tarifpositionen auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit überprüfen. a. Der von der Versicherung erlassene Tarif kann nicht als Ganzes überprüft werden, wohl aber kann die Rekurskommission die konkret angewendete Tarifposition ausser Acht lassen, wenn sie sich als gesetzoder verfassungswidrig erweist (BGE 126 V 344 E. 1, BGE 125 V 101 E. 3b mit Hinweisen; Rechtsprechung zum Sozialversicherungsrecht [SVR] 1995 KV Nr. 60 E. 7b/cc