- Die Verbandszugehörigkeit ist nicht massgebend für die Einreihung, die sich nach Art und Tätigkeit der Betriebe richtet (E. 10). - Das Gesetz sieht keine maximale Prämienerhöhung vor; in casu ist auch eine Prämienerhöhung über 20% nicht unverhältnismässig (E. 12). - Die Rückstellungen sind Teil des Versicherungsaufwands; selbst hohe Rückstellungen geben nicht per se Anspruch auf eine Prämienermässigung (E. 13). - Der Aufwand im Bereich der Arbeitssicherheit stellt eine allgemeine Pflicht der Betriebe dar und rechtfertigt insofern keine besondere bzw. automatische Prämienreduktion (E. 14).