{"Signatur": "CH_VB_025", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-12-13", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_025_JAAC-69-73--_2004-12-13.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007061.pdf?ID=150007061", "Checksum": "73a9a27e8430dc96424309b4d15c9890"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.73 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca 13.12.2004 JAAC 69.73 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours en matière d’encouragement de la recherche"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la promozione della ricerca"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours en matière d'encouragement de la recherche, jusqu'à 2006"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:20:51", "Checksum": "b6538ec163360ff5a2c4d784ff2cf8b3", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung 13.12.2004 JAAC 69.73 \r\n\n 12\nVerfügungsdispositivs, der eventuell nicht gesamthaft angefochten wird.\nDem Verfügungsdispositiv in einem Einreihungsfall entspricht der konkrete\nPrämiensatz; es ist somit nicht ersichtlich, wie die Frage der Rückstellungen,\nwelche allenfalls ein Begründungselement der verfügten Prämie darstellt,\nhätte in Rechtskraft erwachsen können, weil sich die Beschwerdeführerin\nim Rahmen der Einsprache nicht auf diesen Punkt bezog. Die Rückstellungen\nbilden keinen gesonderten Teil im Dispositiv und könnten somit auch gar nicht\nselbständig angefochten werden.\nb. Allerdings ist ebenso eindeutig, dass die Rückstellungen nicht direkt mit\nVersicherungskosten zu verrechnen sind. Die Beschwerdeführerin kann somit\naus den von ihr angeführten Rückstellungen nichts für sich ableiten.\nEs ist festzuhalten, dass das Gesetz die Versicherer verpflichtet, Rückstellungen\nanzulegen. Diese dienen der Sicherstellung sowohl der kurzfristigen\nLeistungen (Art. 90 Abs. 1 UVG sowie Art. 110 UVV) wie auch der Deckung\naller Rentenansprüche aus bereits eingetretenen Unfällen (Art. 90 Abs. 2 UVG).\nDie Rückstellungen entsprechen somit in keiner Weise einem vom Betrieb\n«geäufneten Guthaben», sondern sind Teil des Versicherungsaufwands.\nWeiter ist zu bemerken, dass es in einem Versicherungssystem immer\nBetriebe gibt, welche Prämien bezahlen, ohne dass sie Leistungen beziehen.\nDies ist geradezu Ausdruck des Prinzips Versicherung und gilt auch in der\nobligatorischen Unfallversicherung (vgl. Johannes Frölicher, Aspekte der\nSolidarität in der Unfallversicherung, in Soziale Sicherheit [CHSS] 2/1999, S. 79).\nDas versicherungstechnische Gleichgewicht besteht nicht für den einzelnen\nVertrag, sondern für die ganze Gefahrengemeinschaft (vgl. Alfred Maurer,\nSchweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band I, Bern 1983, S. 53 Fn. 50;\nvgl. auch Art. 113 Abs. 1 UVV, der das Gleichgewicht zwischen Prämien und\nKosten vorschreibt, sich jedoch unmissverständlich auf die Risikogemeinschaft\nbezieht).\n14. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass sie einen grossen Aufwand\nim Bereich der Arbeitssicherheit treibt (Instruktion ihrer Arbeitnehmer,\nSicherheitsausrüstung) und dies durch eine Prämienerhöhung nicht honoriert\nwerde.\nDer Arbeitgeber ist laut Art. 82 Abs. l UVG verpflichtet, alle Massnahmen, die\nnach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und\nden gegebenen Verhältnissen angemessen sind, zur Unfallverhütung zu treffen\n(vgl. BGE 112 V 316 E. 5b). Art. 11a ff. der Verordnung vom 19. Dezember\n1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, SR\n832.30) sieht insbesondere die Verpflichtung der Arbeitgeber zum Beizug\nvon Arbeitsärztinnen und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit vor. Die\nRichtlinie der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit\n(EKAS) Nr. 6508 konkretisiert die Verpflichtungen in diesem Bereich.\nDie Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften stellt gemäss Gesetz und\nVerordnung eine allgemeine Pflicht der Betriebe dar und kann insofern keine\nbesondere bzw. automatische Prämienreduktion nach sich ziehen. Hingegen\nkann die Missachtung dieser Vorschriften (z. B. durch die Verwendung von\ngefährlichen Maschinen) eine Prämienerhöhung in Anwendung von Art. 92\nAbs. 3 UVG - unabhängig von einer Erhöhung im Rahmen der normalen\nEinreihung gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG - nach sich ziehen (vgl. Urteil der\n\n13\nRekurskommission vom 17. Juni 2004 [REKU 556/03] veröffentlicht in VPB\n68.170). Im Übrigen kann sich der Einsatz möglichst sicherer Maschinen\nund die strikte Einhaltung der Sicherheitsvorschriften (z. B. Schutzkleidung,\n-brillen, -helme) über die Dauer darin auszahlen, dass die Unfallhäufigkeit\nund damit auch die Kosten eines Betriebs sinken. Dies mag auch bei der\nBeschwerdeführerin zutreffen, welche ja zu einem Prämiensatz unter der\nBasisprämie eingereiht ist.\n15. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.\n[95] Zu lesen auf der Internetseite des Bundesamtes für Justiz unter\nhttp://www.ofj.admin.ch/etc/medialib/data/staat_buerger/gesetzgebung/\nbundesverfassung.Par.0006.File.tmp/bv-alt-d.pdf\n\n14\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.73 - Auszug aus einem Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die\nUnfallversicherung vom 13. Dezember 2004 i.S. X. GmbH gegen die Schweizerische\nUnfallversicherungsanstalt [REKU 575/03]\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 061\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}